Dienst- oder berufsunfähig

Gute Frage: bin ich jetzt dienst- oder berufsunfähig?

Im Beamtenrecht spricht man von Dienstunfähigkeit, wohingegen bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern der Verlust der Arbeitskraft als Berufsunfähigkeit bezeichnet wird. 

Hier erfahren Sie die wichtigsten Unterschiede zwischen Dienstunfähigkeit und Berufsunfähigkeit sowie deren Auswirkungen auf Ihre Rechte und Ansprüche.

Die Dienstunfähigkeitsversicherung für Beamte ist speziell darauf ausgelegt, die beruflichen Risiken und die Absicherung bei Dienstunfähigkeit von Beamtinnen und Beamten abzudecken.

Dabei werden die Besonderheiten des Beamtenrechts sowie die Versorgungsregelungen berücksichtigt, wodurch sich die Dienstunfähigkeitsversicherung grundlegend von einer Berufsunfähigkeitsversicherung unterscheidet.

Dienst- oder berufsunfähig

Die Entscheidung über die Dienstunfähigkeit trifft immer der Dienstherr. Ärztliche Gutachten haben lediglich den Charakter einer Entscheidungshilfe; auch dann, wenn die Minderung der Arbeitskraft weniger als 50 % beträgt (begrenzte Dienstfähigkeit/Teildienstunfähigkeit). Dies hat zur Folge, dass die Arbeitszeit und das Einkommen entsprechend des DU-Grades reduziert werden.

Gegenüberstellung: dienst- oder berufsunfähig

BerufsunfähigkeitDienstunfähigkeit
Definition durch VersicherungsbedingungenGesetzliche Regelung durch Beamtenversorgungsgesetz
Unveränderlich während der VertragslaufzeitÄnderung während der Dienstzeit; Änderung der Versorgungsgesetze
Leistung ab 50% bedingungsgemäßer BerufsunfähigkeitEs gibt keine 50%-Grenze
Prognosezeitraum abhängig von den VersicherungsbedingungenKrankheitsbedingte, dauerhafte Unerfüllbarkeit der Dienstpflichten
Feststellung in der Regel durch behandelnden oder vom Versicherer beauftragten ArztEntscheidung durch den Dienstherrn auf Basis des ärztlichen Gutachtens (Amtsarzt)
  • Sichern Sie sich gegen Einkommensverluste ab.
  • Achten Sie bei der Auswahl des Versicherers auf die Bedingungen.
  • Lassen Sie sich von fachkundigen VersicherungsmaklerInnen beraten.

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